Die Schmutzwassergebühr wird grundsätzlich nach der Schmutzwassermenge (entspricht der entnommenen Trinkwassermenge) bemessen, die auf dem an die öffentliche Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt.
Eine Absetzung nachweislich nicht eingeleiteter Wassermengen ist möglich. Hierzu bedarf es einem Antrag. Dieser Antrag ist bis zum 31.01. des auf die Einleitung folgenden Jahres zu stellen. Im Vorfeld muss die Anzeige der Absetzung bis zum 31.01. des Jahres eingegangen sein, für das die Absetzung erfolgen soll. Werden vorgenannte Stichtage nicht eingehalten ist eine Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen nicht möglich.