Die Schmutzwassergebühr wird grundsätzlich nach der Schmutzwassermenge (entspricht der entnommenen Trinkwassermenge) bemessen, die auf dem an die öffentliche Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt.
Eine Absetzung nachweislich nicht eingeleiteter Wassermengen ist möglich. Hierzu bedarf es eines Antrages . Die Antragstellung muss bis zum 31.12. des Jahres vorgenommen werden, für das die Absetzung erfolgen soll. Im Vorfeld muss die Nutzung einer fest eingebauten Messeinrichtung zum Zeitpunkt des Einbaus angezeigt werden. Werden vorgenannte Stichtage nicht eingehalten ist eine Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen nicht möglich.